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Erst der Aufbau der Küche, dann das Geld! Das OLG Schleswig zur Vorleistungspflicht bei Einbauküchen

Hintergrund des Falls

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte sich in seinem Urteil vom 25. Juli 2025 (Az. 1 U 16/24) mit einem praxisrelevanten Streitfall rund um die Lieferung und Montage einer Einbauküche zu befassen. Im Zentrum stand die Frage, ob eine formularmäßige Vorleistungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Küchenlieferanten wirksam ist. Der Käufer hatte sich geweigert, den vollständigen Kaufpreis vor Lieferung zu zahlen, woraufhin der Verkäufer die Lieferung verweigerte. Es kam zum Rechtsstreit.

Die Klausel und ihre rechtliche Bewertung

Die AGB des Küchenlieferanten sahen vor, dass der gesamte Kaufpreis vor Lieferung und Montage der Küche zu entrichten sei. Das OLG Schleswig prüfte diese Klausel unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel den Käufer unangemessen, da sie ihn zur vollständigen Vorleistung verpflichtet, ohne dass dem ein gleichwertiger Schutz gegenübersteht

Der Entscheidung lag eine Einbauküche zugrunde, welche individuell geplant war. Beim Einbau musste zudem auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden (Anpassung an Zu- und Abluftsystem, Anpassung an besonders großen amerikanischen Kühlschrank). Es handelte sich also weder um eine Standardküche mit marktüblichen Komponenten noch um einen Aufbau ohne Rücksicht auf örtliche Besonderheiten

Die Planung und die Montage der Küche prägten somit entscheidend den Vertrag, so dass insgesamt von einem Werkvertrag und nicht mehr von einem bloßen Kaufvertrag auszugehen war. Nach dem Werkvertragsrecht ist aber der Unternehmer grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet. Diese Vorleistungspflicht kann nach Ansicht des OLG Schleswig aber durch AGB nicht einseitig zu Lasten des Kunden abgeändert werden.

Rechtsfolgen der unwirksamen Klausel

Da die Vorleistungsklausel unwirksam war, konnte der Unternehmer die Lieferung nicht von der vollständigen Vorauszahlung abhängig machen. Der Kunde war berechtigt, die Zahlung bis zur Lieferung zu verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB). Die Leistungsverweigerung des Unternehmers stellte eine Pflichtverletzung dar, die den Käufer sogar zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigte (§§ 323 Abs. 1, 2 BGB)

(eingestellt am 23.10.2025)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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